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Verein


S a t z u n g der "Freien Evangelischen Musikschule Johann Anastasius Freylinghausen Halle" e.V.


§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Freie Evangelische Musikschule Johann Anastasius Freylinghausen Halle" kurz "FEM-Halle" genannt. Er hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halle/Saale eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der musischen Bildung und Erziehung auf der Grundlage des christlichen Glaubens. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Träger der FEM-Halle. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Stimmrecht
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den unter § 2 genannten Zweck des Vereins fördern will. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Grund eines mündlichen oder schriftlichen Antrages. Der Beitritt ist zu Anfang eines jeden Monats möglich. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Vorstand erworben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss und mit Ende des Monats wirksam wird, oder
c. durch Ausschluss. Ein Mitglied, dass seine Mitgliedschaft verletzt, insbesondere den Grundlagen und Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt, kann vom Vorstand aus demVerein ausgeschlossen werden. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Der Ausschluss bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Der Verein erfüllt seinen Haushalt durch freiwillige Beiträge der Mitglieder, durch Sammlungen, Spenden und sonstige Einnahmen.

§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vorher zugegangen sein.
Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zuzusenden. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sieben Wochen seit der Mitgliederversammlung Bedenken beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich geltend gemacht worden sind.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder
4. Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
5. Berufung und Abberufung des Direktors/Direktorin
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig ist. Dies ist in der Einladung zu vermerken. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgewiesen.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
Die persönlichen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Direktor zuständig sind. Über die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schule entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Direktors.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Wenn der Vorsitzende verhindert ist, wird er durch den Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied vertreten.

§ 6 Schulleitung
Der Direktor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der von dem Vorstand gegebenen Richtlinien.

§ 7 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Evangelische Allianz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Halle/S., den 08.09.2004